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Verein
Satzung der MMIG46 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen MMIG46. MMIG46 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Essen. § 2 Grundlagen Der Verein ist ein Zusammenschluß von Besitzern, Piloten, Freunden und Förderern des Flugzeugmusters Piper PA46 Malibu/Mirage. § 3 Zielsetzung Der Verein verfolgt als Hauptziel den Betrieb, die Werterhaltung und Pflege des Flugzeugmusters PA46 im Sinne optimaler Betriebsbereitschaft. Die Mitglieder des Vereins wollen das Verständnis für die PA46 als beispielhafte Realisation einer technischen Idee fördern. Weitere Ziele liegen auf dem Gebiet des Flugbetriebs im weitesten Sinne, in der Durchführung von Flugschulung und Sicherheitstraining, der generellen Erhöhung der Flugsicherheit und bewußterem, energiesparendem Fliegen sowie in der Förderung des Nachwuchses und in der Pflege sportlicher, touristischer und gesellschaftlicher Belange. § 4 Aufgaben der MMIG46 Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins richtet sich die Vereinsarbeit vorrangig auf folgende Punkte aus: Ansprache möglichst aller europäischen PA46 Besitzer und Piloten auf die Ziele des Vereins hin, Erfassung aller europäischen PA46 , Erstellung und Pflege eines Registers, Einrichtung und Führung eines Archivs (PA46-Historie), Organisation von Veranstaltungen, Engagement zur möglichst vollständigen Ersatzteilversorgung aus dem Hause Piper oder, wenn nicht anders möglich, aus anderen Quellen, Hilfe beim Restaurieren im Sinne der Werterhaltung der Flugzeuge. Eventuelle Bereitstellung von spezifischem Werkzeug, Hilfsmitteln und Anweisungen. Erstellung einer Internet Homepage und Erstellen regelmäßiger Beiträge zur amerikanischen MMOPA Vereins-Zeitschrift (Vereinsinformation) mit den Schwerpunkten: Vereinsaktivitäten Archiv (Einblicke) Fachkommentar ?Technik? (Anleitungen und Erläuterungen) Hinweise zur Ersatzteilversorgung Pressespiegel Ankauf-/Verkaufs-Anzeigen Der Verein ist im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder assoziierte Mitglieder fördernde Firmenmitglieder gegebenenfalls Ehrenmitglieder § 6 Mitglieder a) ordentliche Mitglieder Mitglied im Verein kann jeder Besitzer oder Pilot einer PA46 werden. assoziierte Mitglieder Desweiteren kann sich jede natürliche Person um eine Mitgliedschaft bewerben, die flugsportlich oder technisch im allgemeinen und an PA 46 Flugzeugen speziell interessiert ist. Alle Piloten anderer high performance Aircraft wie C 210 oder Mooney oder zukünftige Malibu/Mirage Piloten sind ebenfalls willkommen. fördernde Mitglieder Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied können solche Firmen und Institutionen erhalten, die sich um den Betrieb der PA46 verdient machen oder gemacht haben. Ehrenmitglieder Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Persönlichkeiten, die sich um den Flugzeugtyp PA46 besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu wählen. Ehrenmitglieder besitzen des Status von assoziierten Mitgliedern, genießen alle Rechte der Mitglieder, haben aber keinen Beitrag zu zahlen. § 7 Aufnahme von Mitgliedern Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich mittels des vorgesehenen Formulars an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich - mehrere gesamtschuldnerisch - zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an und verzichtet ausdrücklich auf Klagen vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands, der Mitgliederversammlung und Organisatoren. Er verpflichtet sich ferner, die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins aktiv zu fördern und sich am Vereinsleben rege zu beteiligen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Nach Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags. § 8 Pflichten der Mitglieder Beim Betrieb der Flugzeuge verpflichten sich die Mitglieder, Professionalität walten zu lassen. Es ist Aufgabe des Vereins, seine Mitglieder dabei zu beraten und im Zweifelsfall Empfehlungen festzulegen. Das Mitglied nennt dem Verein ihm bekannte, günstige Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile usw. und gibt Erfahrungen und Tips kostenlos weiter. § 9 Beiträge Der Verein erhebt Beiträge, um die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendig sind, bestreiten zu können. Im Jahr 2000 und 2001 betragen die Beiträge in EURO für ordentliche Mitglieder : € 500 pro Kalenderjahr assoziierte Mitglieder : € 250 pro Kalenderjahr fördernde Firmenmitglieder: € 2500 pro Kalenderjahr gegebenenfalls Ehrenmitglieder: kein Beitrag Bei Eintritt in den Verein nach dem 30.06. des Kalenderjahres wird für das laufende Jahr jeweils die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben. Im Jahr 2001 wird in der Hauptversammlung die Höhe des Jahresbeitrages für das Kalenderjahr 2002, und in den Folgejahren entsprechend dieser Regelung von den jeweiligen Hauptversammlungen der Beitrag nach den aktuellen Erfordernissen jeweils für das nächste Jahr festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Februar des betreffenden Kalenderjahres zu leisten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet jedes Mitglied maximal nur in Höhe seines fälligen Jahresbeitrages. § 10 Ende der Mitgliedschaft Austritt a) Jedes Mitglied kann seinen Austritt per Einschreiben zum Ende des Kalenderjahres erklären. Das Kündigungsschreiben muß bis zum 30.9. beim Vorstand eingegangen sein. b) Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen oder seine Einrichtungen. Ausschluß Die Mitgliedschaft kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung des Vereins mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beendet werden, wenn das Mitglied sich schwerwiegende Verstöße gegen Zwecke und Ziele des Vereins, dessen Satzung oder grob unkameradschaftliches Verhalten zuschulden kommen läßt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied trotz Mahnung mittels Einschreibebrief/Rückschein mit seiner Beitragszahlung länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied an seine zuletzt bekannte Adresse per Einschreiben mitzuteilen und ist mit der Entscheidung wirksam. Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Ansonsten gelten die Bestimmungen von § 10 Absatz 1b. § 11 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Hauptversammlung der Mitglieder Vorstand § 12 Hauptversammlung der Mitglieder Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins . Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Mai eines jeden Kalenderjahres statt und wird mindestens vier Wochen vorher vom Vereinssprecher brieflich oder durch Veröffentlichung auf den Internetseiten einberufen. Stimmberechtigt mit je 1 Stimme sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Hauptversammlung wird geleitet vom Vereinssprecher. Im Fall der Wahl eines neuen Vereinssprechers übergibt der bisherige Vereinssprecher seinem Nachfolger die Leitung der Hauptversammlung. Über die Ergebnisse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und auf den Internetseiten des Vereins bekanntzugeben. Das Protokoll muß von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen müssen, entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte: a) Bericht eines jeden Vorstandsmitglieds Bericht der Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstandes (zusammen oder einzeln) Wahl des Vorstandes Wahl für Ersatz ausscheidender Vorstandsmitglieder Beitragsfestsetzung Satzungsänderung Auflösung des Vereins Beschlußfassung über alle vorliegenden Anträge § 13 Außerordentliche Hauptversammlungen Außerordentliche Hauptversammlungen sind unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes, des Vereinssprechers oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder des Vereins einen diesbezüglichen Antrag schriftlich an den Sitz des Vereins richten. Einladungen zur außerordentlichen Hauptversammlung ergehen vom Vereinssprecher schriftlich mit mindestens 14 Kalendertagen Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Auch über die Ergebnisse der außerordentlichen Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern bekanntzugeben. Das Protokoll muß von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. § 14 Abstimmungen Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel offen (durch Handzeichen). Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann nur einstimmig beschließen, eine Wahl geheim durchzuführen. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: a) Satzungsänderungen b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds c) Auflösung des Vereins. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt. Briefwahl und Bevollmächtigung zur Wahl sind nicht vorgesehen. § 15 Vorstand Der Vorstand darf nur von ordentlichen Vereinsmitgliedern gebildet werden. Der Vorstand umfaßt mindestens vier Vorstandsmitglieder. Als Beisitzer können weitere Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus a) dem Vereinssprecher, b) seinem Stellvertreter als Geschäftsführer c) dem Schatzmeister und Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich, sein Amt mit dem erforderlichen Einsatz und Zeitaufwand auszuüben. Vereinssprecher, Geschäftsführer und Schatzmeister sind im Aussenverhältnis einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der Stellvertreter des Vereinssprechers nur im Falle der Verhinderung des Vereinssprechers vertretungsberechtigt ist, der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung sowohl des Vereinssprechers als auch dessen Stellvertreters und nur zusammen mit dem vierten Vorstandsmitglied. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Hauptversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Amtsdauer rechnet sich von Hauptversammlung zur entsprechenden Hauptversammlung. Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen auf Antrag von mehr als 2/3 der Mitglieder, die ein Mißtrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung 2/3 - Mehrheit erhalten. Außerdem kann der Vereinssprecher oder jedes einzelne Mitglied des Vorstandes jederzeit zurücktreten. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen bis zur nächsten Vorstandswahl. Eine vorzeitige Neuwahl findet statt, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der außerordentlichen Hauptversammlung dies fordert, die Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. dem Ressort die Entlastung nicht erteilt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vereinssprechers. § 16 Rechnungsprüfer Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd von der jährlichen Hauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. § 17 Haftungsausschluß Mitglieder bzw. Teilnehmer, Helfer, Organisatoren, Gäste, Familienangehörige nehmen selbstverantwortlich auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Luftfahrzeug verursachten Schäden tragen sie selbst die zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Piloten müssen entweder Eigentümer oder Halter des bei der Veranstaltung benutzten Luftfahrzeuges sein oder ausdrücklich die alleinige Haftung für eventuelle Forderungen des Eigentümers oder Halters übernehmen und den Verein und Veranstalter von solchen Ansprüchen unwiderruflich freistellen. Es ist nicht Pflicht des Vereins bzw. des Veranstalters, zu überprüfen, ob ein Pilot berechtigt ist, das von ihm eingesetzte Luftfahrzeug für die Veranstaltung zu nutzen. Der Verein behält sich bei jeglichen Veranstaltungen des Vereins das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheitsgründen oder von den Behörden oder den für die jeweilige Flugstrecke Verantwortlichen angeordneten oder erforderlichen Änderungen angeordneten Änderungen einer Veranstaltung vorzunehmen oder aber auch eine Veranstaltung abzusagen. Der Verein haftet nicht für Schadenersatzansprüche hieraus und nicht für Aufwendungen aufgrund geänderter Veranstaltungstermine und -orte oder abgesagter Veranstaltungen. Der Verein haftet nicht für die Richtigkeit technischer
Bewertungen, Wartungsempfehlungen oder sonstiger Hinweise
und Beurteilungen in Bezug auf Wartung und Betrieb
des Luftfahrtgerätes. § 18 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. § 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der regulären Jahres-Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine anschließend mit satzungsmäßiger Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Fall beschlußfähig, wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung entscheidet. Diese außerordentliche Hauptversammlung (zwecks Auflösung) bestimmt den Liquidator mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine vom Liquidator zu bestimmende und als gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs-/Kraftfahrzeug-Wesens abzuführen. § 20 Vereinsrecht Für in dieser Satzung nicht geregelte Punkte gelten die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. § 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins ist Essen. MMIG46 - Essen, 09. 05.2000 Es unterzeichnen eigenhändig und rechtsverbindlich die Gründungsmitglieder: Bruno Gantenbrink Birgit Hüffer Frantisek Kubik Helmuth Sontag Horst Zell Dr. Michael Offermann Christoph Parbel |
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